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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Intercal Wärmetechnik GmbH & Co. KG (Intercal). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 2. Vertragsabschluss und Lieferumfang

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das Angebot wurde von uns ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer oder durch Bereitstellung der Ware zur Abholung durch und Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer erklärt werden.

2.2 Technische Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Angaben über Gewicht, Leistungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.  Die von uns geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung oder Spezifikation des jeweiligen Produkts. Bei Bestellungen über unseren Webshop werden die Bestimmungen des § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB abbedungen.

2.3 Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung auf Basis unserer aktuellen Intercal Preisliste maßgebend. Weitere und abweichende Vereinbarungen sowie jegliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

2.4 Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung dieser Klauseln die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2.5 Fallen im Land des Kunden oder im Aufstellungsland der Anlage im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese von dem Kunden selbst zu tragen.

2.6 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet wurden. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, z.B. Leistungs- und Produktbeschreibungen in unseren Mustern und Unterlagen, enthalten keine Übernahme einer Garantie.

2.7 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung von uns gefertigten und/oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen und ähnlichen Aufzeichnungen verbleiben alle Eigentums- und Urheberrechte bei uns. Ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise

3.1 Sofern nichts Anderes oder Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Intercal Preisliste (www.intercal.de/kundenbereich).

3.2 Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk bzw. Versandlager; sie enthalten die Kosten für Verpackung, Fracht/Porto und Versicherung innerhalb Deutschlands ohne eventuelle Nachnahmegebühren oder Inselzuschläge. Für Lieferungen in das Ausland verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

3.3 Für Lieferungen unter 100,00 € netto berechnen wir eine Verpackungs- und Frachtpauschale in Höhe von 9,90 € netto. Für Sperrgut berechnen wir zusätzlich 15,00 € netto. Für den Speditionsversand bei der Versendung von Waren mit niedrigen Wert, wie beispielsweise Türisolierstein, berechnen wir anteilige Frachtkosten in Höhe von 25,00 € netto. Für die Versendung per Express (Zustellung am nächsten Tag) berechnen wir zusätzlich 18,00 € netto. Etwaige anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.

3.4 Im Ausland verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.5 Für den Fall, dass bis zum Lieferdatum Änderungen der Preisgrundlage durch Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen und bei denen die Preisanpassung 10 % des ursprünglichen Preises nicht übersteigt. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Kommt eine solche nicht zustande, steht Intercal das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen mittels schriftlicher Anzeige den Vertrag aufzulösen.

3.6 Von uns bestätigte Preise gelten nur für Abnahmen der bestätigten Menge.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung von Intercal zum vereinbarten Termin zu leisten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungstermin ausdrücklich und schriftlich vereinbart, sind der Kaufpreis und alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen sofort fällig.  Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen, gewähren wir bei belegloser Zahlung (Überweisung) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung 2 % Skonto, bei Zahlung per Bankeinzugsverfahren 3 % Skonto vom Nettoverkaufspreis abzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen und dergleichen.

4.2 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die Forderungen von Intercal in der Reihenfolge ihres Alters, beginnend mit der ältesten, angerechnet.

4.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Ansprüche von Intercal ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Kunden oder das Zurückbehaltungsrecht aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren wie der geltend gemachte Anspruch von Intercal.

4.4 Eine von Intercal ausgestellte Rechnung gilt für den Fall einer SEPA-Lastschrift als SEPA-Vorabinformation (sog. Pre-Notification). In Abweichung zu den allgemein gültigen SEPA-Bedingungen gilt eine Vorabinformationsfrist von sechs Tagen vor dem Fälligkeitsdatum als vereinbart.

4.5 Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse (maßgeblich oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.

 5. Lieferfrist und Lieferverzug, Lieferhindernisse

5.1 Lieferfristen und/oder Lieferzeiten werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung unverbindlich angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei Wochen ab Vertragsschluss. Die Einhaltung der Lieferfristen und/oder Lieferzeiten setzt einschließlich der Abklärung technischer und praktischer Fragen, für die nach Lage der Dinge seine Mitwirkung als erforderlich angesehen werden kann.

5.2 Ein vom Kunden gewünschter verbindlicher Liefertermin muss schriftlich von uns als verbindlich bestätigt werden. Die Einhaltung eines fest vereinbarten Liefertermins setzt die endgültige Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen einschließlich Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Sollten wir in Lieferverzug geraten, gibt uns der Kunde unter angemessener schriftlicher Fristsetzung, die regelmäßig mindestens drei Wochen betragen muss, die Gelegenheit zur Leistung. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Schadensersatzhaftung im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit richtet sich nach § 9. Im Übrigen, insbesondere für das Rücktrittsrecht, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.4 Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund zu berücksichtigen oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden (z.B. aufgrund von kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen und Rohmaterialzufuhr, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Fabrikationsstörungen einschließlich Maschinenausfall sowie Arbeitskräftemangel). Wir werden den Käufer in solchen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern uns ein solches Ereignis die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist mit der Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstattet werden. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

5.5 Vorstehende Ziff. 5.4 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Kunden ermöglicht hätte und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.

5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Intercal berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Intercal vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Nach fruchtloser Nachfristsetzung ist Intercal darüber hinaus berechtigt, die fehlende und erforderliche Maßnahme selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern oder von dem bisher noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Wird die Ware durch den Kunden gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgenommen, ist Intercal berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und/oder zu versenden. Die Ware gilt damit als von dem Kunden abgenommen.

5.7 Intercal ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten gehen zu Lasten von Intercal. Die Gefahr geht mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung auf den Kunden über. Sofern Intercal mit ausstehenden Teilleistungen in Verzug gerät oder ihr die Lieferung ausstehender Teilleistungen nicht möglich ist, ist der Kunde dazu berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen, sofern er kein Interesse an der Teillieferung hat.

6. Gefahrübergang

Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lieferwerk verlässt. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden von Intercal, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir liefern EXW (INCOTERMS 2020) ab Rampe unseres Geschäftssitzes.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung eingestellt wird. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.  Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes einschließlich Umsatzsteuer schon jetzt an Intercal zur Sicherung ihrer Ansprüche ab und zwar in Höhe des zwischen dem Kunden und Intercal vereinbarten Faktura-Endbetrages inclusive Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand vor, nach, oder ohne jede Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wurde.

7.3 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Intercal, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder die Zahlung eingestellt wird.

7.4 Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Intercal zur Zurücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunden stets namens und im Auftrag von Intercal für Intercal vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Intercal gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder verbunden, so erwirbt Intercal das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren von Intercal mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Intercal anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder der Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Zur Sicherung von Forderungen von Intercal gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Intercal ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Intercal nimmt sämtliche Abtretungen hiermit an.

7.6 Sofern der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung den Wert der Forderungen von Intercal um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.

8.2.1 Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und -bezeichnungen, Darstellungen von Produkteigenschaften, Datenblätter (z.B. Spezifikationen, Proteinwerte, pH-Werte, Analysezertifikate, Musterbefunde etc.) und sonstige Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage unter https://intercal.de/kundenbereich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

8.2.2 Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.3 Bei dem Kauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Regelung vereinbart ist.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht (i) im Falle natürlicher Abnutzung oder Verschleiß (wie z.B. Zündelektroden und Dichtungen etc.),  (ii) bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Halogenen in der Verbrennungsluft, Korrosion durch Kriechstrom, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie (iii) im Falle des Heizsystems ECOHEAT Carbon, wenn der Fehler auf einem Unglücks, Gewaltanwendung, nicht sach- und fachgerechten Anschließens, eingedrungenen Flüssigkeiten in elektrische Komponenten oder Missbrauch der Anlage oder ihrer Komponenten entstanden ist. Die Gewährleistung verfällt auch bei Schäden, die durch Gewitter oder andere Spannungsvariationen entstanden sind.

8.5 Der Kunde verpflichtet sich und den Endabnehmer zur Einhaltung der Installations-, Wartungs-, Bedienungs- und Pflegehinweise- und Vorschriften für die Produkte der INTERCAL.

8.6 Nimmt der Kunde, der Endabnehmer oder von diesem beauftragte Personen, oder nehmen sonstige Dritte eine unsachgemäße Installation/Inbetriebnahme oder eine unsachgemäße Instandsetzungs- oder Änderungsarbeit vor (z.B. eine falsche Auswahl oder Einstellung des Brenners, die Nutzung nicht vorgesehener Brennstoffsorten) oder werden derartige Tätigkeiten unter chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen vorgenommen, so begründen dadurch entstandene Schäden keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, sofern derartige Schäden auf Mängel zurückzuführen sind, die von INTERCAL zu vertreten sind.

8.7 Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln muss uns die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Lieferung zugegangen sein, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.

8.8 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware unverändert zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Für ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewährleistung wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum der INTERCAL.

8.9 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde. Ein darüber hinaus gehender Rückgriff nach § 445a BGB ist ausgeschlossen.

8.11 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.12 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer von Verschleißteilen aus deren natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit. Diese kann erheblich kürzer sein als die in dem vorstehenden Absatz genannte Frist. Ist ein Austausch eines Verschleißteils vor Ablauf der üblichen Lebensdauer notwendig, resultiert hieraus kein Mangelanspruch.

8.13 Abweichend zu Ziffer 8.11 gewährt INTERCAL eine Verlängerung der Verjährungsfristen, wenn der Kunde bestimmte Vorgaben einhält. Innerhalb dieser, gemäß dieser Ziffer 8.9, verlängerten Verjährungsfristen beschränkt sich die Gewährleistung jedoch auf die kostenlose Lieferung des jeweils defekten Teils; eine darüberhinausgehende Gewährleistung oder Verpflichtung wird nicht übernommen.

8.13.1 Für Gas- und Öl-Units, Speicher, Brenner und Ersatzteile verlängern wir danach die Verjährungsfrist auf 24 Monate unter der Voraussetzung, dass der Kunde nachweisen kann, dass die Inbetriebnahme durch autorisierte Fachhandwerker*innen erfolgt ist, keine Ersatz- oder andere Teile fremder Herkunft eingebaut wurden, jährlich eine Wartung der Geräte durchgeführt wurde und zudem sämtliche Vorschriften und Pflegehinweise zur Behandlung, Wartung und Überprüfung beachtet und eingehalten wurden.

8.13.2 Bei Gas-Brennwertgeräten und Öl-Units verlängern wir die Verjährungsfrist für Wärmetauscher und Gussheizkesselkörper zudem auf 60 Monate, wenn sämtliche der vorgenannten Vorgaben durch den Kunden erfüllt wurden.

8.13.3 Für das Gas-Brennwertgerät ProCon Streamline verlängert sich die Verjährungsfrist für Undichtigkeit des Heizkesselkörpers auf 120 Monate, wenn sämtliche der vorgenannten Vorgaben durch den Kunden erfüllt wurden.                                                                                                 

8.14 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Ziffer 8.6.

8.15 Weitergehende Ansprüche des Kunden Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.16 Garantien für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit gelten nur dann als von uns übernommen, wenn wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet und übernommen haben.

8.17 Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden gegen Intercal ist ausgeschlossen.

8.a) Produktgarantie Heizsystem ECOHEAT Carbon

Wir – Intercal Wärmetechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend: INTERCAL) – garantieren den aus dieser Garantie Berechtigten „Garantienehmern“, dies sind – je nachdem, bei wem das Heizsystem ECOHEAT Carbon dauerhaft eingebaut wird – unsere Kunden oder deren Endabnehmer,  – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, dass das Heizsystem ECOHEAT Carbon innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab erstmaliger Auslieferung (Garantiefrist) frei von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, die besonderem Verschleiß unterliegen.

(1) Diejenigen Teile des Heizsystems ECOHEAT Carbon, die infolge derartiger Fehler unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt worden sind, wird INTERCAL nach Rücksendung der defekten Teile nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer Teile beheben. Für die ersetzten oder reparierten Teile gilt die Garantie in demselben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Garantieleistungen der INTERCAL bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.

(2) Für die Wärmeleistung der Heizfilme des Heizsystems ECOHEAT Carbon (Leistungsverlust von maximal 10%) gilt eine verlängerte Garantiefrist von 20 Jahren, wenn der jeweilige Garantienehmer, bei dem das Heizsystem ECOHEAT Carbon dauerhaft installiert wird, den Liefergegenstand innerhalb von zwei Monaten nach Geräteinbetriebnahme bei INTERCAL registriert. Die Geräteregistrierung soll online auf http://www.intercal.de/ erfolgen. Die Geräteregistrierung ist nur dann möglich, wenn sich der jeweilige Garantienehmer mit der Speicherung der von ihm anzugebenden Daten einverstanden erklärt.

(3) Während der ersten zehn Jahre ab Auslieferung übernimmt INTERCAL die Ersatzteilkosten des ECOHEAT Carbon Heizfilms in voller Höhe. Beginnend ab dem elften Jahr nach Auslieferung verringert sich der von INTERCAL getragene Anteil an den entstehenden Ersatzteilkosten des ECOHEAT Carbon Heizfilms pro Jahr um 10%. Aus-, Ein- und Umbaukosten in diesem Zusammenhang trägt der jeweilige Garantienehmer.

(4) Ansprüche aus dieser Garantie setzen voraus, dass

– der Liefergegenstand keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die dadurch verursacht sind, dass der Liefergegenstand abweichend von seinem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und/oder abweichend von den Vorgaben der entsprechenden produktbegleitenden technischen Dokumentation gebraucht worden ist und

– die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Personal von INTERCAL oder durch Personal des autorisierten Fachhandwerks erfolgt ist und dieser weder unsachgemäß instandgesetzt oder verändert wurde

– der jeweilige Garantienehmer die Vorgaben der entsprechenden produktbegleitenden technischen Dokumentation über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und die vorgeschriebenen Überprüfungen innerhalb der hierfür vorgesehenen Intervalle ordnungsgemäß hat durchführen lassen und

– der Liefergegenstand keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe von nicht autorisierten Werkstätten schließen lassen und

– in den Liefergegenstand nur von INTERCAL zugelassenes Zubehör und nur von diesen zugelassene Ersatzteile eingebaut wurden und

– INTERCAL die Originalrechnung mit Kaufdatum vorgelegt wird und

– die Fabrikationsnummer oder sonstige Produktkennziffern unbeschadet vorhanden und sichtbar sind

– keine Transportschäden oder Schäden vorliegen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme des Liefergegenstandes verursacht worden sind und

– die Schäden keine Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung des Liefergegenstandes, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse sind.

(5) Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Liefergegenstandes durch INTERCAL heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist INTERCAL berechtigt, eine Service-Gebühr in Höhe von 150,00 EUR zu erheben.

(6) Die gesetzlichen Ansprüche des jeweilige Garantienehmers auf Gewährleistung und/oder Haftung werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt und besteh fort, auch wenn die Voraussetzungen einer Garantieleistung nach dieser Ziff. 8.a nicht vorliegen.

(7) Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

9. Haftung

9.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes haften wir in vollem Umfang.

9.2 Wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir darüber hinaus auch bei leichter Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang auch bei Verletzungshandlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.4 Eine weitergehende Haftung wird von Intercal nicht übernommen. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

 

  1. Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel

10.1       Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen Intercal und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist Detmold. Intercal bleibt jedoch berechtigt, auch vor allen sonstigen zuständigen Gerichten zu klagen. 

10.2       Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3       Ist ein Teil dieser Geschäftsbedingungen oder eines geschlossenen schriftlichen Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages im Ganzen, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge der Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages nicht erheblich beeinträchtigt.

 

11. Datenschutz

11.1       Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

11.2       Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie unter:

Datenschutz

Stand: 15.06.2022